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Satzung
des
Kampfsportvereins Plön
§1 Name, Sitz, Gerschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Kampfsportverein Plön, im folgenden kurz “KSV”. Der Verein hat seinen Sitz in Plön und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Plön unter detr Nummer 724 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
a. Zweck des KSV ist die Förderung des Sportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Pflege der philippinischen (Modern Arnis) und anderer aisatischer Kampfkünste, die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
b. Der KSV verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenverordnung. Der KSV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c. Mittel des KSV dürfen nur für satuzungsgemäße Zwecke verwerndet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
d. Der KSV ist parteipolitisch neutral. Er vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und rassischer Toleranz.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele und Satzung des Vereins anerkennt. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss. Sie endet mit dem jeweiligen auslaufenden Kalendermonat.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das,Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit mehr als drei Monatsbeiträgen rückständig ist oder bei grobem oder wiederholtem Verstoss gegen die Satzung bzw. die Ziele der Vereins. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Er kann vorläufig vom Vorstand ausgesprochen werden.
§4 Organe der Vereins
Verbandsorgane sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
.§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (MV) wird durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen,. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss der Vorstand eine MV einberufen.Einberufung und Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Adresse. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einafacher Mehrheit gefasst, Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit. Die MV ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäss einberufen ist mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Die MV beschliesst:
-Wahl, Entlastung und Enthebung des Vorstandes
- Wahl von 2 Revisoren
-. Satzungsänderungen
- Festsetzung der Beitragshöhe
Über die MV ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§6 Der Vostand
Der Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Kassenwart
Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 26 BGB. Er wird auf zwei Jahre gewählt.Seine Mitglieder müssen voll geschäfstfähig sein. Er beruft die MV ein und erstellt die Tagesordnung aufgrund von Anträgen der Mitglieder. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, wenn nicht ein Beschkluss der MV entgegensteht oder die Regelung in die Zuständigkeit der MV fällt.
Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand kann zur Erledigung seiner Aufgaben weitere Mitglieder kooptieren.
§7 Einnahmen
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Beitragsgeldern der Mitglieder, Zuschüssen und Spenden.
§8 Haftung
Der Verein haftet nicht für zum Training und Veranstaltungen mitgebrachte Gegenstände und Geldbeträge. Für Schäden, die dem Verein durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden von Mitgliedern entstehen, haften diese einzeln oder gemeinsam.
§9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur die für diesen Zweck einberufene MV mit 3/4-Stimmenmerheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Plön, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 26.12.1992 in Kraft
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